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AGB Seite 2-3

7.) Gewährleistung

a. Wir übernehmen die Gewähr für fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Für Mängel leisten wir zunächst nach unsere Wahl gewähr durch (Nacherfüllung). Schlägt die Nachlieferung beim zweiten mal fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktrittsrecht) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln. steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

b. Offensichtliche Mängel muss der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Lieferung anzeigen, auf jeden Fall vor der Weiterbearbeitung oder Montage der Teile. Sonst ist eine Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

c. Bei nicht fachgerechter Lagerung oder Handhabung sowie Einbau durch unseren Besteller oder durch den Besteller beauftragte dritte Person, entfallen die Gewährleistungsansprüche.

8.) Eigentumsvorbehalt

 a. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sowie alle Verbindlichkeiten des Käufers aus dieser Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

 b. Wird von uns die Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir es ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Warenrücknahme, behalten wir uns ausdrücklich die Geltendmachung eines dadurch entstehenden Schadenersatzes vor.

c. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.

d.  Verarbeitung oder Weiterverarbeitung unserer Ware durch den Verkäufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

e.  Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar die Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) des verwendeten Materials. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinbeziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.

f.  Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Verkäufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

g.  Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10% übersteigen.

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